Aktuell Kabinettstermin 14. Oktober ohne Beschluss verstrichen: Die Jahresfrist gilt weiter, der Entwurf zur 25 %-Steuer bleibt in der Ressortabstimmung Zur Einordnung →
§ 23 EStG Steuerkanzlei Potsdam · bundesweit tätig

Krypto­steuern, geprüft von der anderen Seite des Tisches.

Neun Jahre Betriebsprüfer, seit 2016 im Kryptobereich: Wir lesen Ihre Daten so, wie das Finanzamt sie liest, und machen daraus eine Erklärung, die einer Prüfung standhält.

Anlage SO · Zeile 42 ff. VZ 2025
Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist18.400 €
Wallet-Transfer als Verkauf gebucht. Keine Veräußerung – Bemessungsgrundlage zu hoch.
Staking-Rewards, sonstige Einkünfte0 €
Zufluss 2025 nicht erfasst. § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 € überschritten.
Haltefrist > 12 Monate, steuerfrei64.900 €
FIFO börsenübergreifend gerechnet. Nachweis je Adresse fehlt.
Typische Befunde aus laufenden Prüfungen Prüfvermerk
  • Neun Jahre Betriebsprüfer
  • Seit 2016 im Kryptobereich aktiv
  • Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
  • Buchautor, Erich Schmidt Verlag
  • Vizepräsident Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.
  • Ausgezeichnet als „Beste Steuerberater 2024“

Ihr Schnellcheck in einer Minute

Wählen Sie ein Thema, beantworten Sie ein bis drei Fragen und erhalten Sie sofort eine Einordnung. Es werden keine Daten gesendet.

Muss ich meinen Verkauf oder meine Erträge versteuern?

12 MonateHaltefrist, § 23 EStG
1.000 €Freigrenze, private Verkäufe
256 €Freigrenze, Staking und Lending
Was haben Sie gemacht? Mehrfachauswahl möglich.
Wie lange lag zwischen Kauf und Verkauf?
Wie hoch ist Ihr Gesamtgewinn aus privaten Verkäufen in diesem Kalenderjahr?
Wie hoch waren Ihre Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen in diesem Kalenderjahr?
Ihr Ergebnis erscheint hier, sobald Sie die Fragen beantwortet haben.

In Ordnung

Steuerfrei

Abgabepflicht
Neinkein steuerbarer Vorgang
§ 22 Nr. 3 EStG
Nein
§ 23 EStG
NeinFrist abgelaufen
Freiwillige Einreichung
OptionalAnschaffungsbelege sichern

Liegen mehr als zwölf Monate zwischen Anschaffung und Veräußerung, ist der Gewinn im Privatvermögen steuerfrei (§ 23 EStG), unabhängig von der Höhe. Das gilt auch, wenn die Coins zwischendurch gestakt oder verliehen waren. Beim Tausch beginnt für die erhaltenen Coins eine neue Frist. Sie müssen die Anschaffung belegen können. Bei gewerblichem Handel gilt das nicht.

In Ordnung

Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Nein
§ 23 EStG
Ja, steuerfreiunter 1.000 €
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis 1.000 € im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste sollten Sie trotzdem erklären, denn nur festgestellte Verluste sind verrechenbar.

Achtung

Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Nein
§ 23 EStG
Jaab 1.000 € der ganze Betrag
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Ab 1.000 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Er gehört in die Anlage SO.

Vorsicht

Erst den Gewinn ermitteln

Abgabepflicht
Offenerst Gewinn ermitteln
§ 22 Nr. 3 EStG
Nein
§ 23 EStG
Jainnerhalb der Frist
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Ob die Freigrenze von 1.000 € erreicht ist, hängt von allen Verkäufen und Tauschvorgängen des Jahres ab, auch börsenübergreifend. Ohne vollständige Transaktionsdaten lässt sich das nicht sicher sagen.

Vorsicht

Erst die Anschaffung belegen

Abgabepflicht
Offenerst Anschaffung belegen
§ 22 Nr. 3 EStG
Nein
§ 23 EStG
OffenFrist je Tranche
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Ob zwölf Monate vergangen sind, müssen Sie je Tranche belegen können, nicht pauschal. Fehlen die Daten, ist das die erste Aufgabe, bevor Sie etwas erklären.

Achtung

Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
Neinerst beim späteren Verkauf
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

In Ordnung

Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
Nein
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Vorsicht

Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
Offenerst Erträge summieren
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
Nein
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Achtung

Verkauf: Steuerfrei · Erträge: Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
NeinFrist abgelaufen
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Liegen mehr als zwölf Monate zwischen Anschaffung und Veräußerung, ist der Gewinn im Privatvermögen steuerfrei (§ 23 EStG), unabhängig von der Höhe. Das gilt auch, wenn die Coins zwischendurch gestakt oder verliehen waren. Beim Tausch beginnt für die erhaltenen Coins eine neue Frist. Sie müssen die Anschaffung belegen können. Bei gewerblichem Handel gilt das nicht.

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

In Ordnung

Verkauf: Steuerfrei · Erträge: Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
NeinFrist abgelaufen
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Liegen mehr als zwölf Monate zwischen Anschaffung und Veräußerung, ist der Gewinn im Privatvermögen steuerfrei (§ 23 EStG), unabhängig von der Höhe. Das gilt auch, wenn die Coins zwischendurch gestakt oder verliehen waren. Beim Tausch beginnt für die erhaltenen Coins eine neue Frist. Sie müssen die Anschaffung belegen können. Bei gewerblichem Handel gilt das nicht.

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Vorsicht

Verkauf: Steuerfrei · Erträge: Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
Offenerst Erträge summieren
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
NeinFrist abgelaufen
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Liegen mehr als zwölf Monate zwischen Anschaffung und Veräußerung, ist der Gewinn im Privatvermögen steuerfrei (§ 23 EStG), unabhängig von der Höhe. Das gilt auch, wenn die Coins zwischendurch gestakt oder verliehen waren. Beim Tausch beginnt für die erhaltenen Coins eine neue Frist. Sie müssen die Anschaffung belegen können. Bei gewerblichem Handel gilt das nicht.

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Achtung

Verkauf: Keine Steuer: unter der Freigrenze · Erträge: Steuerpflichtig

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
Ja, steuerfreiunter 1.000 €
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis 1.000 € im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste sollten Sie trotzdem erklären, denn nur festgestellte Verluste sind verrechenbar.

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

In Ordnung

Verkauf: Keine Steuer: unter der Freigrenze · Erträge: Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
Ja, steuerfreiunter 1.000 €
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis 1.000 € im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste sollten Sie trotzdem erklären, denn nur festgestellte Verluste sind verrechenbar.

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Vorsicht

Verkauf: Keine Steuer: unter der Freigrenze · Erträge: Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
Ja, steuerfreiunter 1.000 €
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis 1.000 € im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste sollten Sie trotzdem erklären, denn nur festgestellte Verluste sind verrechenbar.

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Achtung

Verkauf: Steuerpflichtig · Erträge: Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
Jaab 1.000 € der ganze Betrag
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Ab 1.000 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Er gehört in die Anlage SO.

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

Achtung

Verkauf: Steuerpflichtig · Erträge: Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
Jaab 1.000 € der ganze Betrag
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Ab 1.000 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Er gehört in die Anlage SO.

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Achtung

Verkauf: Steuerpflichtig · Erträge: Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
Jaab 1.000 € der ganze Betrag
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Ab 1.000 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Er gehört in die Anlage SO.

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Achtung

Verkauf: Erst den Gewinn ermitteln · Erträge: Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
Jainnerhalb der Frist
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Ob die Freigrenze von 1.000 € erreicht ist, hängt von allen Verkäufen und Tauschvorgängen des Jahres ab, auch börsenübergreifend. Ohne vollständige Transaktionsdaten lässt sich das nicht sicher sagen.

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

Vorsicht

Verkauf: Erst den Gewinn ermitteln · Erträge: Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
Jainnerhalb der Frist
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Ob die Freigrenze von 1.000 € erreicht ist, hängt von allen Verkäufen und Tauschvorgängen des Jahres ab, auch börsenübergreifend. Ohne vollständige Transaktionsdaten lässt sich das nicht sicher sagen.

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Vorsicht

Verkauf: Erst den Gewinn ermitteln · Erträge: Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
Offenerst Gewinn ermitteln
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
Jainnerhalb der Frist
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Ob die Freigrenze von 1.000 € erreicht ist, hängt von allen Verkäufen und Tauschvorgängen des Jahres ab, auch börsenübergreifend. Ohne vollständige Transaktionsdaten lässt sich das nicht sicher sagen.

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Achtung

Verkauf: Erst die Anschaffung belegen · Erträge: Steuerpflichtig

Abgabepflicht
JaAnlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Jaab 256 € der ganze Betrag
§ 23 EStG
OffenFrist je Tranche
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Ob zwölf Monate vergangen sind, müssen Sie je Tranche belegen können, nicht pauschal. Fehlen die Daten, ist das die erste Aufgabe, bevor Sie etwas erklären.

Staking- und Lending-Erträge sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) im Zeitpunkt der Gutschrift, auch wenn Sie nie verkauft haben. Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ein späterer Verkauf ist ein eigener Vorgang nach § 23 EStG.

Vorsicht

Verkauf: Erst die Anschaffung belegen · Erträge: Keine Steuer: unter der Freigrenze

Abgabepflicht
Jasteuerbarer Vorgang, Anlage SO
§ 22 Nr. 3 EStG
Ja, steuerfreiunter 256 €
§ 23 EStG
OffenFrist je Tranche
Freiwillige Einreichung
EntfälltPflicht besteht

Ob zwölf Monate vergangen sind, müssen Sie je Tranche belegen können, nicht pauschal. Fehlen die Daten, ist das die erste Aufgabe, bevor Sie etwas erklären.

Bleiben die Erträge aus Staking, Lending und ähnlichen Leistungen unter 256 € im Kalenderjahr, sind sie steuerfrei. Zählen Sie alle Quellen des Jahres zusammen, bewertet mit dem Kurs bei Gutschrift.

Vorsicht

Verkauf: Erst die Anschaffung belegen · Erträge: Erträge zusammenrechnen

Abgabepflicht
Offenerst Anschaffung belegen
§ 22 Nr. 3 EStG
OffenFreigrenze 256 €
§ 23 EStG
OffenFrist je Tranche
Freiwillige Einreichung
EmpfohlenDaten vollständig erfassen

Ob zwölf Monate vergangen sind, müssen Sie je Tranche belegen können, nicht pauschal. Fehlen die Daten, ist das die erste Aufgabe, bevor Sie etwas erklären.

Es zählt die Summe aller Erträge des Jahres, bewertet mit dem Kurs bei jeder Gutschrift. Das lässt sich nur aus vollständigen Transaktionsdaten sagen.

Was passiert mit meinen Coins, wenn ich wegziehe?

§ 6 AStGAnteile an Kapitalgesellschaften
bis 10 Jahre§ 2 AStG, erweiterte Steuerpflicht
18Zielländer eingeordnet
Behalten Sie in Deutschland eine Wohnung, die Ihnen jederzeit zur Verfügung steht?
Halten Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) von mindestens 1 %, auch eine, in der Krypto liegt?
Wohin ziehen Sie?
Ihr Ergebnis erscheint hier, sobald Sie die Fragen beantwortet haben.

Achtung

Sie bleiben in Deutschland steuerpflichtig

Deutsche Steuerpflicht bleibt
JaWohnung steht jederzeit zur Verfügung
Wegzugsteuer § 6 AStG
NeinSteuerpflicht endet nicht
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Neinsetzt Wegzug voraus
Planung vor dem Umzug
Empfohlenvor dem Umzug klären

Eine Wohnung, die Sie jederzeit nutzen können, genügt, um die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechtzuerhalten, unabhängig vom Melderegister. Dann ändert der Umzug steuerlich nichts.

Vorsicht

Erst den Wohnsitz klären

Deutsche Steuerpflicht bleibt
OffenWohnsitz klären
Wegzugsteuer § 6 AStG
Offen
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Offen
Planung vor dem Umzug
Empfohlenvor dem Umzug klären

Ob Sie steuerpflichtig bleiben, entscheidet sich an Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, nicht an der Abmeldung. Das sollte vor dem Umzug feststehen.

Achtung

Wegzugsbesteuerung prüfen

Deutsche Steuerpflicht bleibt
Nein
Wegzugsteuer § 6 AStG
JaWertzuwachs der Anteile
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Prüfenje nach Zielland
Planung vor dem Umzug
Empfohlenvor dem Wegzug rechnen

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften greift § 6 AStG: Besteuert wird der Wertzuwachs der Anteile, und der Wert der Kryptobestände in der Gesellschaft fließt in die Bewertung ein. Das müssen Sie vor dem Wegzug rechnen, danach ist es nur noch Bestandsaufnahme.

Vorsicht

Erst die Beteiligung klären

Deutsche Steuerpflicht bleibt
Nein
Wegzugsteuer § 6 AStG
OffenBeteiligung klären
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Prüfenje nach Zielland
Planung vor dem Umzug
Empfohlenvor dem Umzug klären

Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegen der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), Coins im Privatvermögen nicht. Prüfen Sie zuerst, ob Sie solche Anteile halten.

Vorsicht

Niedrigsteuerland: § 2 AStG prüfen

Deutsche Steuerpflicht bleibt
Nein
Wegzugsteuer § 6 AStG
NeinCoins im Privatvermögen
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Prüfenbis zu 10 Jahre möglich
Planung vor dem Umzug
Empfohlenvor dem Umzug klären

Der Wegzug selbst löst für Krypto im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Aber: Wer als deutscher Staatsangehöriger in ein Niedrigsteuerland zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält, kann nach § 2 AStG bis zu zehn Jahre mit bestimmten Einkünften steuerpflichtig bleiben.

In Ordnung

Keine deutsche Wegzugsteuer

Deutsche Steuerpflicht bleibt
Nein
Wegzugsteuer § 6 AStG
NeinCoins im Privatvermögen
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
Neinkein Niedrigsteuerland
Planung vor dem Umzug
EmpfohlenRecht des Ziellandes und DBA

Der Wegzug selbst löst für Krypto im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Die Haltefrist läuft weiter. Ob ein späterer Verkauf besteuert wird, richtet sich nach dem Recht des Ziellandes und dem Doppelbesteuerungsabkommen. Dort liegt die eigentliche Planung.

Vorsicht

Erst das Zielland klären

Deutsche Steuerpflicht bleibt
Nein
Wegzugsteuer § 6 AStG
NeinCoins im Privatvermögen
Erweiterte Steuerpflicht § 2 AStG
OffenTarifvergleich
Planung vor dem Umzug
EmpfohlenZielland klären

Ob ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG vorliegt, entscheidet ein Tarifvergleich. Wir haben 18 Zielländer eingeordnet.

Brauche ich einen Steuerberater für meine Krypto-Steuern?

ab 2.380 €je Steuerjahr, Mindestvergütung
2–6 Wochenbis zur Abgabe der Erklärung
5 Std.Transaktionsprüfung inklusive
Sind frühere Jahre mit Krypto nicht oder nicht vollständig erklärt?
Wie umfangreich ist Ihr Bestand?
Ihr Ergebnis erscheint hier, sobald Sie die Fragen beantwortet haben.

Achtung

Erst klären, dann handeln

Selbstanzeige zu prüfen
Javollständig, alle offenen Jahre
Selbst machbar
Neinerst Daten rekonstruieren
Prüfung durch uns
Empfohlenvor jedem Schritt

Nicht selbst nacherklären und nichts nachreichen: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein und alle unverjährten Zeiträume umfassen, eine Teilanzeige schützt nicht. Der erste Schritt ist die Rekonstruktion der Daten.

Vorsicht

Erst die Lage klären

Selbstanzeige zu prüfen
OffenBestandscheck zeigt es
Selbst machbar
Offen
Prüfung durch uns
EmpfohlenBestandscheck

Wenn Sie nicht sicher sind, ob alle Jahre erklärt sind, lohnt zuerst ein Bestandscheck: Er zeigt, was offen ist und wie belastbar Ihre Daten sind.

In Ordnung

Gut selbst machbar

Selbstanzeige zu prüfen
Nein
Selbst machbar
JaAnlage SO
Prüfung durch uns
Optionalauf Wunsch

Mit einem Handelsplatz und wenigen Transaktionen lässt sich die Anlage SO oft selbst erstellen: Daten exportieren, Steuerreport erzeugen, Summenwerte eintragen. Wollen Sie sichergehen, lassen Sie das Ergebnis prüfen.

Vorsicht

Eine Prüfung lohnt sich

Selbstanzeige zu prüfen
Nein
Selbst machbar
Mit PrüfungAuswertung prüfen lassen
Prüfung durch uns
Empfohlenvor der Abgabe

Bei mehreren Plattformen und Wallets entstehen die typischen Fehler: Transfers zwischen eigenen Adressen als Verkauf gebucht, die Verbrauchsfolge nicht je Wallet gerechnet. Wir prüfen Ihre Auswertung, bevor Sie abgeben.

Vorsicht

Besser abgeben

Selbstanzeige zu prüfen
Nein
Selbst machbar
Neineigene Regeln, Einzelfall
Prüfung durch uns
Empfohlenwir übernehmen die Abgabe

Staking, Lending, DeFi und Mining haben eigene Regeln und verlangen Einzelfallbeurteilung. Wir übernehmen Aufbereitung, Erklärung und den Kontakt zum Finanzamt. Den Aufwand schätzen wir vorab.

Allgemeine Einordnung nach geltendem Recht, Stand Oktober 2026. Keine individuelle Beratung. Der Referentenentwurf zur Abgeltungsteuer ist noch kein Gesetz.

Der Schnellcheck braucht einen aktuellen Browser (Chrome, Safari, Edge oder Firefox, jeweils neuere Version). Alle Antworten finden Sie auch in den Fachbeiträgen.

So läuft es bei uns ab

Drei Schritte, am Ende eine Erklärung, die Sie selbst erklären können, und Nachweise, die Rückfragen beantworten.

1

Daten sortieren

Wir bereiten Exporte aus Börsen und Wallets auf, ordnen Transfers richtig zu und trennen die Wallets je Adresse. Fehlende Belege benennen wir, bevor das Finanzamt fragt.

2

Nach Prüfermaßstab rechnen

Haltefrist, Verbrauchsfolge und Rewards werden nachvollziehbar gerechnet und dokumentiert. Wir sagen Ihnen, welche Methode in Ihrem Fall trägt und was das Finanzamt anders sehen könnte.

3

Abgeben und vertreten

Anlage SO und weitere Anlagen mit Herleitung jeder Position. Rückfragen, Einspruch und Verfahren bis zum Finanzgericht übernehmen wir. Offene Vorjahre holen wir geordnet nach.

Zum Jahresende: Bestandscheck zum 31.12.2026

Haltefristen, Freigrenzen, Verlustverrechnung und Wallet-Bestände prüfen, solange sich noch etwas entscheiden lässt. Zum Bestandscheck · Krypto-Steuerberater in Potsdam und bundesweit

Leistungen: Krypto-Steuerberatung von der Erklärung bis zum Finanzgericht

Sechs Leistungen, die am häufigsten gefragt sind. Insgesamt betreut die Steuerkanzlei Steger in Potsdam Kryptowerte in achtzehn Leistungsfeldern – von der Steuererklärung nach § 23 EStG über Bilanzierung, EÜR und Umsatzsteuer bis zur Vertretung im Einspruchs- und Klageverfahren. Hinzu kommen die Gewerblichkeitsfrage, der Herkunftsnachweis für Banken und die Begleitung bei Zuzug und Wegzug. Mandate werden bundesweit übernommen, für private Anleger, Unternehmen und Steuerberaterkollegen.

§ 6 AStG

Wegzug und Auswanderung

Steuerliche Folgen des Wegzugs, Betriebsstättenfragen und die Dokumentation, die vor dem Umzug vorliegen muss. Mit eigenen Büros in Barcelona und Dubai; 18 Zielländer bilden wir aus eigener Kompetenz ab, ohne Umweg über fremde Korrespondenzkanzleien.

Zielländer ansehen →

So liest ein Betriebsprüfer Ihre Krypto-Daten

Vier Befunde, die in nahezu jeder Akte auftauchen. Kein Steuerprogramm erkennt sie, weil sie nicht in den Zahlen stehen, sondern in dem, was fehlt.

Befund 01

Wallet-Transfers als Verkauf gebucht

Der Umzug zwischen eigenen Adressen ist keine Veräußerung. Importierte Rohdaten buchen ihn trotzdem – und erhöhen die Bemessungsgrundlage ohne Grund.

Befund 02

Nur FIFO über alle Börsen gerechnet

Die Verwaltung erwartet die Betrachtung je Wallet beziehungsweise Adresse. Eine vergleichende globale Rechnung (walletübergreifend) oder LiFo verschiebt Anschaffungszeitpunkte und damit die Haltefrist.

Befund 03

Zuflüsse mit Anschaffungswert Null

Staking- und Lending-Erträge sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem damaligen Kurs anzusetzen. Ohne Kursnachweis je Zufluss wird geschätzt – selten zu Ihren Gunsten. Dasselbe gilt für Airdrops und sonstige Zuflüsse.

Befund 04

Verlorene Historie nach Börsenwechsel oder Insolvenz einer Exchange

Eingestellte Plattformen, gelöschte Accounts, tote CSV-Exporte. Die Anschaffungsdaten sind rekonstruierbar – aber nur mit Kettennachweis, nicht mit einer Behauptung. Dasselbe gilt für Herkunftsnachweise gegenüber der Bank.

Fachwissen

Fachbeiträge mit Rechtsstand und Quellenangabe. Jeder Beitrag wird bei Änderungen der Verwaltungsauffassung überarbeitet, nicht neu datiert.

Rechtsstand 08/2026 · Gestaltung

Verlustverrechnung bei Kryptowerten

Verrechnungskreis der privaten Veräußerungsgeschäfte, Rück- und Vortrag, und warum der Zeitpunkt der Realisierung über die Verwertbarkeit entscheidet.

Rechtsstand 08/2026 · Erbfall

Kryptowerte vererben und verschenken

Bewertungsstichtag, Freibeträge, Zugriff auf die Wallet im Erbfall und die Dokumentation, die Angehörige tatsächlich brauchen.

Matthias Steger, Steuerberater für Kryptowerte, Potsdam
Foto: Frank R. Hoffmann
Autor

Matthias Steger

Steuerberater, Diplom-Kaufmann und Diplom-Finanzwirt. Neun Jahre Betriebsprüfer, heute auf die Besteuerung von Kryptowerten spezialisiert – als Berater, Dozent und Gutachter.

  • Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e. V.
  • Autor des Handbuchs „Bitcoin und andere Kryptowährungen“, Erich Schmidt Verlag
  • Weiterbildung für über 5.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater seit 2018
  • Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur DAC-8-Richtlinie, Oktober 2025
  • Gutachter des Landgerichts Frankfurt (Oder) und der Amtsgerichte

Woran wir dieses Wissen laufend prüfen

seit 2019

Krypto-Steuerakademie

Unsere Weiterbildungsplattform zur Besteuerung von Kryptowerten. Über 1.000 Teilnehmende, monatliche Live-Calls zu aktuellen Urteilen und Verwaltungsanweisungen. Was dort besprochen wird, fließt direkt in die Mandatsarbeit zurück.

hybrid

TaxTobi.AI

Der von uns entwickelte KI-Assistent für Krypto-Steuerfragen. Trainiert auf Fachtexten aus der eigenen Praxis, jede Antwort wird vom Team nachgelesen – die Rückmeldungen zeigen uns, wo die Rechtslage in der Praxis wirklich hakt.

Fünf Verfahren, die wir selbst führen

Verfahrensregister ansehen →

Wir führen Krypto-Streitfragen nach Plan: Wir suchen die geeignetsten Fälle, tragen sie vor das Finanzgericht und prüfen, wie sich in Software wählbare Methoden wie FiFo, LiFo und HiFo gerichtlich begründet nutzen lassen. Als Prozessvertreter kennen wir die Argumente beider Seiten. Dieses Wissen setzen wir für unsere Mandanten ein.

  • BFH VIII R 22/25 Revision anhängig

    Krypto-Lending: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?

    Kernfrage ist der Geldbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – und damit, ob der persönliche Steuersatz gilt oder die pauschalen 25 Prozent.

  • FG Berlin-Brandenburg 4 V 4039/26 AdV gewonnen

    Verbrauchsfolge: LiFo gegen FiFo

    Beschluss vom 12.06.2026: Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt FiFo ansetzte, wo der Steuerpflichtige LiFo gerechnet hatte.

  • FG Baden-Württemberg 4 K 2402/25 Klage anhängig

    Airdrops mit nachträglich festgelegten Regeln

    Liegt beim ENS-Airdrop überhaupt eine steuerbare Leistung vor, wenn die Zuteilungsregeln erst nach dem Snapshot feststanden?

Dazu zwei weitere Verfahren zur walletübergreifenden Gewinnermittlung und zur Frage, wann keine leichtfertige Steuerhinterziehung vorliegt.

Wo über die Regeln entschieden wird, sind wir beteiligt

Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages

Am 13. Oktober 2025 hat der Finanzausschuss über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC-8-Richtlinie beraten – jenes Gesetz, das die Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister begründet. Matthias Steger war als Sachverständiger geladen und hat für das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. Stellung genommen.

Der Beitrag beginnt bei 34:10
  • GremiumFinanzausschuss des Deutschen Bundestages
  • Termin13. Oktober 2025, 16 bis 17.30 Uhr
  • GegenstandGesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226, Drucksache 21/1937
  • Geladen fürInstitut für Digitalisierung im Steuerrecht e. V., auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion

Die Kernaussage und fünf Forderungen der Stellungnahme

Der Entwurf sieht für Großbanken und Start-ups dieselben Meldepflichten vor, ohne Rücksicht auf Ressourcen und Risikoprofil. Ausnahmen, Bagatellgrenzen oder Erprobungsräume fehlen – kleine Unternehmen trifft das besonders hart.

  • 1Keine Größenmerkmale: Erleichterungen für Anbieter mit geringem Handelsvolumen prüfen
  • 2Überwachungsaufwand: Adressatenkreis geht über MiCA-Lizenzinhaber hinaus
  • 3Bürokratieabbau: Datensatzstruktur über DAC 2, DAC 8 und CARF harmonisieren
  • 4Datenschutz: am OECD-Mindeststandard orientieren, Aufbewahrungsfristen angleichen, Zweckänderung verfassungsrechtlich vertiefen
  • 5Großzügige Übergangsfristen und Sandbox für die Schnittstellen

Die Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 ist von Matthias Steger als Sachverständigem und Georg Geberth, Vorsitzender des Vorstands des IDSt, unterzeichnet. Sie gibt die Position des Instituts zum Regierungsentwurf wieder.

Und die Debatte um die Haltefrist

Ob die einjährige Haltefrist bestehen bleibt, entscheidet für private Anleger über mehr als jede Gestaltungsfrage. Matthias Steger begleitet diese Debatte seit Jahren – als Verbandsvertreter, in Fachgremien und publizistisch.

Bitcoin Bundesverband

Ehemaliger Finanzvorstand

Mitwirkung an der Petition zum Erhalt der einjährigen Haltefrist und an der Haltefrist-Taskforce des Verbands, die die fachlichen Argumente für das Gesetzgebungsverfahren aufbereitet.

Profil und Beiträge
Blockchain Bundesverband

Mitleitung der Arbeitsgruppe Steuern

Mitgewirkt am Positionspapier zur Besteuerung von Kryptowerten, das sich gegen die Einbeziehung in die Abgeltungsteuer wendet und belastbare Zahlen vor jeder Reform einfordert.

Zum Positionspapier
Fachpublizistik

Autor bei BTC-ECHO

Einordnung der laufenden Debatte anhand der Zahlen, statt anhand der Schlagzeilen – zuletzt zur Frage, ob die Argumente für eine Abschaffung der Haltefrist tragen.

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Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung

Kurze Antworten auf die Fragen, die im Erstgespräch fast immer zuerst kommen. Rechtsstand August 2026.

Wann sind Krypto-Gewinne in Deutschland steuerfrei?
Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerfrei – unabhängig von der Höhe. Innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Als Veräußerung gilt dabei auch der Tausch eines Coins in einen anderen.
Verlängert Staking oder Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung auf zehn Jahre auf Kryptowerte nicht an. Die einjährige Haltefrist bleibt auch dann bestehen, wenn die Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt wurden. Die laufenden Erträge daraus sind davon unabhängig zu erfassen.
Wie hoch sind die Freigrenzen?
Für private Veräußerungsgeschäfte gelten 1.000 Euro pro Kalenderjahr, für sonstige Einkünfte aus Staking und Lending 256 Euro. Beides sind Freigrenzen, keine Freibeträge: Wird die Grenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Was passiert, wenn ich Gewinne bisher nicht erklärt habe?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, solange die Tat nicht entdeckt ist. Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Zeiträume umfassen – eine Teilanzeige entfaltet keine Schutzwirkung. Der erste Schritt ist deshalb immer die Rekonstruktion der Datenlage, nicht das Schreiben ans Finanzamt.
Woher erfährt das Finanzamt von meinen Kryptowerten?
Über Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen, über Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei Dritten und ab 2026 über den automatischen Datenaustausch nach DAC8. Die erste EU-weite Übermittlung ist für Anfang 2027 vorgesehen und erfasst auch zurückliegende Kontobeziehungen.
Beraten Sie auch außerhalb von Potsdam und Berlin?
Ja. Die Kanzlei betreut Mandate bundesweit sowie Auswanderer im Ausland. Die Zusammenarbeit läuft digital: Videotermin, verschlüsselter Datenaustausch und, wo möglich, direkte API-Anbindung Ihrer Handelsplattformen.

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